Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines:

  1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe der Verkäuferin erfolgen ausnahmslos und ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese nicht nochmals vereinbart werden, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen.
    Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme des Verkaufsgegenstandes oder der Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung etwa bestehender eigener Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäuferin und Käufer zwecks Ausfixierung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrage schriftlich niederzulegen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen bzw. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss:

  1. Alle Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Der Käufer ist an die Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Verkäuferin.
  3. Sonstige Leistungsdaten, Gewichte, Zeichnungen, Maße und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Die Angestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

III. Preise:

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk Gattendorf. Die Angebotspreise sind Nettopreise und erhöhen sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer.
  2. Die Verkäuferin hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise vier Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Liegen zwischen Vertragsschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate, sind Preisänderungen zulässig und es gilt sodann der zu dieser Zeit gültige Preis der Verkäuferin.
  3. Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verbringen, Überführung, Zoll, Verpackung und amtliche Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

IV. Zahlung:

  1. Die Rechnungen der Verkäuferin sind sofort zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mittels Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Verkäuferin ist zulässig. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen aus §§ 352,353 HGB wird von diesem pauschalierten Schadensersatz nicht berührt.
  6. Sollten der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist im vorausgehenden Falle desweiteren berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Zur Aufrechnung ist der Käufer lediglich dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansonsten ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht mit Ausnahme der Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Käufer lediglich dann geltend machen, wenn es auf Ansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  8. Sind zwischen Verkäuferin und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird außerdem fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis EURO 51.129,19 übersteigt. Die Verkäuferin kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist sodann ausgeschlossen.
  9. Eine getroffene Vereinbarung über Teilzahlungen zwischen Verkäuferin und Käufer, welche nicht unter Ziffer 8) fällt, kann die Verkäuferin kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn: a) Der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises beträgt und b) die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Kündigt die Verkäuferin und verlangt Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredites, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen. Die Verkäuferin kann, statt die Restschuld zu verlangen, unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die Verkäuferin durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung vom Vertrage zurücktreten. Der Anspruch auf Erfüllung ist sodann ausgeschlossen.

V. Lieferung und Lieferverzug:

  1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Grundsätzlich sind die Lieferfristen stets unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Abschluß des Vertrages. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nichts anderes vereinbart, mit Abschluß der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.
  2. Der Käufer kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Verkäuferin in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist bei leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Verkäuferin, während sie sich in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe obiger Regeln, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
  3. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - dazu gehören vor allem Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es kann daher kein Lieferverzug eintreten. Sie berechtigt die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Dauert die Behinderung im Falle der Ziff. 4 länger als vier Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie dem Käufer unverzüglich Mitteilung macht.
  6. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Käufer unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.
  7. Angaben in bei Vertragsschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusage, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand als mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Garantie vorliegt.
  8. Kommt es bei Zulieferern der Verkäuferin zu Lieferverzögerungen trotz rechtzeitiger Bestellung seitens der Verkäuferin, wird der Verkäuferin eine angemessene Lieferfristverlängerung eingeräumt. Die angemessene Lieferfristverlängerung bemißt sich nach der Zeit der Verzögerung. In diesen Fällen kann sich der Käufer nicht auf oben eingeräumte Rechte berufen.

VI. Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Werk der Verkäuferin verließ. § 474 II BGB bleibt unberührt.
  2. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Abnahme.
  3. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Diese Teillieferungen müssen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden.

VII. Abnahme:

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.
  2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb der Frist von acht Tagen abzunehmen.
  3. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1) nicht innerhalb von 30 Tagen beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es über die Fälle des § 323 II BGB auch dann nicht, wenn der Käufer offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesem Falle bedarf es auch keiner Bereitstellung.
  5. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Dieser Eigentumsvorbehalt besteht fort für alle Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand jetzt oder nachträglich erwirbt, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei welchem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen, welche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Käufer der Verkäuferin alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bestehen, erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung eine andere angemessene Sicherheit besteht.
  3. Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt dann, wenn es sich beim Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
  4. Handelt es sich um einen Käufer, welcher nicht unter Ziffer 2) fällt, gilt folgendes: Handelt der Käufer vertragswidrig entsprechend Ziffer 3), das heißt, liegt insbesondere Zahlungsverzug vor, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin ist stets als Rücktritt vom Vertrage anzusehen.
  5. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerprozessualen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
  9. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erfolgen ausschließlich für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Gegenstände, an denen der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsgegenstand bezeichnet.
  10. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgegenstandes sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Verkäuferin zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  11. Macht die Verkäuferin vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch und nimmt die Sache zurück, hat der Käufer alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten zu tragen. Die Verkäuferin ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommene Ware nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungs- bzw. Verkaufskosten - wobei ohne besonderen Nachweis 15% des Verkaufserlöses erhoben werden - dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Die Geltendmachung eines höheren Betrages für Verwertungs- bzw. Verkaufskosten bleibt hiervon unberührt. Ein etwaiger Übererlös wird an den Käufer ausgekehrt.

IX. Gewährleistung:

Sofern die an einen Verbraucher verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft ist, werden die zugunsten des Verbrauchers bestehenden zwingenden gesetzlichen Rechte von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen nicht berührt.

  1. Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft, liefert die Verkäuferin Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers - welcher Unternehmer ist - verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware.
  3. Werden Hinweise und Anweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an dem Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  4. Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Kaufgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten.
  5. Schlägt die Nachbesserung oder die Eratzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Bestimmt der Käufer die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nicht auf daraus entstehende Mängel.
  9. Die vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer IX) gelten nur bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen. Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. 

X. Haftung:

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers werden, egal auf welchem Rechtsgrund sie außerhalb des ProdHG beruhen, ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen. Sonstige Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen. Letzteres gilt nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne des IX Nr. 5 fehlschlagen. Im übrigen wird die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach auf den dreifachen Wert des Vertragspreises beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Datenverarbeitungserlaubnis/Geheimhaltung:

  1. Die Verkäuferin ist berechtigt, alle den Käufer betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
  2. Die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, nicht als vertraulich.

XII. Konstruktionsänderungen:

Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Gegenständen vorzunehmen.

XIII. Anwendbares Recht:

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN - Kaufrechtsabkommens (CISG) wird ausgeschlossen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

 

  1. Erfüllungsort ist Gattendorf.
  2. Handelt es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist 95030 Hof/Saale ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

XV. Teilnichtigkeit:

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Fa. Spacewall GmbH, Am Gewerbegebiet 1, 95185 Gattendorf

Seitenanfang